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Viele Shopbetreiber kennen den Bestellbutton bereits gut. Er muss eindeutig anzeigen, dass mit dem Klick eine zahlungspflichtige Bestellung ausgelöst wird. Nun kommt im E-Commerce ein weiterer wichtiger Baustein hinzu: der Widerrufsbutton.
Ab 19. Juni 2026 sollen Verbraucherinnen und Verbraucher online geschlossene Verträge ähnlich einfach widerrufen können, wie sie diese abgeschlossen haben. Für Webshops bedeutet das: Der Rücktritt vom Vertrag darf nicht irgendwo im Kleingedruckten, hinter einem Kontaktformular oder in einer Support-Warteschlange verschwinden. Er soll direkt über eine gut sichtbare Online-Funktion möglich sein.
Oder einfacher gesagt: Wer online bestellen kann, soll künftig auch online widerrufen können – ohne digitale Schnitzeljagd.
Seit 9. Jänner 2016 gelten für Webseiten neue Informationspflichten, was die Streitschlichtung betrifft.
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/11/EU im Alternative-Streitbeilegung-Gesetz wird die Möglichkeit für Unternehmer und Verbraucher geschaffen, sich anstelle eines Gerichtsverfahrens auch einem alternativen Streitbeilegungsverfahren zu unterziehen. Das Gesetz gilt für entgeltliche Verträge über Waren und Dienstleistungen, egal ob online oder offline.
Dafür wurden mehrere Stellen zur alternativen Streitbeilegung (kurz: AS-Stellen) durch das Gesetz eingerichtet.
Abhängig von der angebotenen Leistung können mehrere Stellen zuständig sein. Den jeweiligen Zuständigkeitsbereich regeln die einzelnen AS-Stellen selbst.
Für Webshops bzw. Online-Streitigkeiten ist zusätzlich (wenn nicht ausnahmsweise auch eine andere Schlichtungsstelle zuständig ist) in der Regel der Internet-Ombudsmann die zuständige AS-Stelle.
Es gibt also für Webshops und Online-Streitigkeiten regelmäßig (mindestens) zwei zuständige AS-Stellen.
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